Zuletzt aktualisiert: 9. Dezember 2023

Baden-Württemberg (BW) hat eigene Jagdzeiten und kann, wie jedes andere Bundesland auch, ergänzende Regelungen zum Bundesjagdgesetzt (BJagdG) festlegen.

Die Jagdzeiten BW sind für die verschiedenen Wildarten in der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 02. April 2015 aufgeführt. Zusätzlich gilt das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) Baden-Württemberg.

Insbesondere beim Schalenwild gibt es auch innerhalb der Wildart unterschiedliche Jagdzeiten, je nachdem wie alt ein Stück Wild ist, ob es weiblich oder männlich ist. In Baden-Württemberg gibt es zudem separate Jagdzeiten für Jungtiere von Kaninchen, Füchsen und Dachsen. Die Alters- und Geschlechtsbestimmung des Wildes ist somit nicht ohne Grund ein wichtiger Teil der Jagdausbildung.

Für Schwarzwild gilt als einzige Wildart aktuell eine ganzjährige Jagdzeit in Baden-Württemberg. Ausgenommen sind hier die Elterntiere, die zur Aufzucht der Jungtiere benötigt werden.

Jagdzeiten Baden-Württemberg

Stand: 01/2023

Wildart Jagdzeit in Baden-Württemberg
Rotwild
Kälber 01. August bis 31. Januar
Schmaltiere und Schmalspießer 01. Mai bis 15. Juni und 01. August bis 31. Januar
Hirsche und Alttiere 01. August bis 31. Januar
Damwild
Kälber 01. September bis 31. Januar
Schmaltiere und Schmalspießer 01. Mai bis 31. Mai und 01. August bis 31. Januar
Hirsche und Alttiere 01. September bis 31. Januar
Sikawild
Kälber und Alttiere 01. September bis 31. Januar
Schmaltiere und Schmalspießer 01. Mai bis 31. Januar
Hirsche 01. Mai bis 31. Januar
Rehwild
Kitze und Ricken 01. September bis 31. Januar
Schmalrehe 01. Mai bis 31. Januar
Böcke 01. Mai bis 31. Januar
Muffelwild
Schafe und Lämmer 01. September bis 31. Januar
Widder 01. Mai bis 31. Mai und 01. September bis 31. Januar
Gamswild
Geißen und Kitze 01. Juli bis 31. Dezember
Jährlinge 01. Juli bis 31. Januar
Böcke 01. September bis 31. Januar
Weiteres Schalenwild
Schwarzwild* ganzjährig
Hasenartige & Nagetiere
Feldhasen 01. Oktober bis 31. Dezember
Wildkaninchen 01. Oktober bis 15. Februar
Wildkaninchen ("Jungkaninchen") 16. April bis 15. Februar
Nutria 01. Juli bis 15. Februar
Nutria (Jungtiere) ganzjährig**
Raubwild
Steinmarder 01. Oktober bis 15. Februar
Baummarder 01. Oktober bis 15. Februar
Iltisse 01. Oktober bis 15. Februar
Hermeline 01. Oktober bis 15. Februar
Dachse 1. August bis 31. Dezember
Dachse ("Jungdachse") 01. Juni bis 31. Dezember
Füchse 01. Juli bis 15. Februar
Füchse ("Jungfüchse")* 16. April bis 30. Juni
Waschbären 01. Juli bis 15. Februar
Waschbären (Jungtiere) ganzjährig**
Marderhunde 01. Juli bis 15. Februar
Marderhunde (Jungtiere) ganzjährig**
Minks 01. Juli bis 15. Februar
Minks (Jungtiere) ganzjährig**
Federwild
Fasane 01. Oktober bis 31. Dezember
Ringeltauben 01. November bis 10. Februar
Türkentauben 01. November bis 10. Februar
Höckerschwäne 01. November bis 15. Januar
Kanada-, Grau- und Nilgänse 01. August bis 15. Februar
Kanada-, Grau- und Nilgänse (Jungtiere)* ganzjährig**
Stockenten 01. September bis 15. Januar
Pfeif-, Krick-, Schnatter-, Reiher- und Tafelente 01. Oktober bis 15. Januar
Waldschnepfen 01. Oktober bis 31. Dezember
Blässhühner 01. Oktober bis 15. Januar
Rabenkrähen* 01. August bis 15. Februar
Elstern* 01. August bis 15. Februar
Kormorane* 16. August bis 15. März

* aktuelle Ausnahmen beachten.

** siehe Jagdschonzeiten.

Jagdzeiten Baden-Württemberg >> Tabelle zum Download (PDF)

Die Jagdzeiten Baden-Württemberg können auch zeitliche und regionale Ausnahmen enthalten, wie z.B. beim Schwarzwild.

Aktuelle Ausnahmen

Alle Bundesländer können Ausnahmeregelungen zu den normalen Jagdzeiten festlegen. Diese Regelungen sind häufig zeitlich befristet oder beziehen sich nur auf bestimmte Gebiete in Baden-Württemberg.

Schwarzwild

Schwarzwild darf in BW aktuell ganzjährig auch innerhalb der ansonsten geltenden Jagdruhezeit (siehe: Schonzeiten in BW) bejagt werden. Hier gilt eigentlich eine Beschränkung auf offene Flächen, die jedoch bis zum 15.02.2024 ausgesetzt ist.

Das bedeutet, dass Schwarzwild überall, sowohl im Wald als auch auf offenen Flächen ganzjährig bejagt werden darf. Der Elterntierschutz ist davon unberührt und gilt weiterhin.

Jungfüchse

Die Jagdzeit für Jungfüchse gilt nur in Gebieten, für die eine Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder 4 JWMG besteht, deren verfasstes Ziel der Schutz von Tierarten ist, die von der Prädation durch den Fuchs betroffen sind.

Zusätzlich in Gebieten, für die eine von der zuständigen Jagdbehörde genehmigte Managementkonzeption vorliegt, nach der die Jungfuchsbejagung zum Erreichen der Managementziele erforderlich ist.

Rabenkrähen und Elstern

Rabenkrähe und Elster dürfen nur außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern bejagt werden.

Kanada-, Grau- und Nilgänse (Jungtiere)

Die Jagd auf Jungtiere der Graugans, der Nilgans und der Kanadagans einschließlich des Eingriffs auf ihre Eier, Nester und Lebensräume ist auch außerhalb der Jagdzeit erlaubt.

Gemäß Abs. 1 Nr. 24, 25 und 26 nach Maßgabe des § 41 Abs. 7 Satz 2 JWMG ist die Jagd in Gebieten zulässig, für die eine von der unteren Jagdbehörde nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. 1. 2010, S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115) geändert worden ist, genehmigte Managementkonzeption vorliegt, wonach der Eingriff zum Erreichen der Managementziele erforderlich ist.

Kormorane

Unter Beachtung der Regeln der Kormoranverordnung (KorVO) vom 20. Juli 2010 darf der Kormoran innerhalb der Jagdzeit in der Zeit 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bejagt werden.

Elterntiere bei der Aufzucht sind auch innerhalb der Baden-Württemberg Jagdzeiten unbedingt bei der Jagd zu schonen.

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Schonzeiten in Baden-Württemberg

Wildtiere für die eine Schonzeit gilt, sind nicht zu bejagen. Alle Zeiten außerhalb der offiziellen Jagdzeiten in Baden-Württemberg sind als Schonzeiten zu verstehen.

Darüber hinaus gilt in Baden-Württemberg für alle Wildarten eine allgemeine Jagdruhezeit (gemäß § 41 Abs. 2 JWMG) in der Zeit vom 16. Februar bis 15. April. Einzige Ausnahme bildet hier das Schwarzwild (siehe: aktuelle Ausnahmen).

Da ein Verstoß gegen die Schonzeiten mit einem entsprechenden Bußgeld belegt werden kann, solltest die Jagdzeiten in deinem Bundesland kennen, bevor du auf die Jagd gehst. Solltest du ein Tier außerhalb der festgelegten Jagdzeiten bzw. innerhalb der Schonzeiten erlegen, kann dir ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR drohen.

Gemäß Bundesjagdgesetz §22 können die Länder aus besonderen Gründen, wie z.B. der Wildseuchenbekämpfung, allgemein zur Beseitigung kranken Wildes oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden die Jagd- und Schonzeiten verändern.

Dazu zählen auch die Ausnahmen zur Schwarzwild-, Fuchs-, und Gänse-Bejagung in Baden-Württemberg.

Elterntierschutz

Unabhängig von den aktuellen Jagdzeiten und Ausnahmeregeln, gilt auch in Baden-Württemberg, dass Elterntiere, die für die Aufzucht des Nachwuchses gebraucht werden in der Brut- und Setzzeit nicht bejagt werden dürfen!

Das ist zum einen eine Frage der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes, aber auch ein Verbot gemäß Bundesjagdgesetz §22.

Ausnahmeregelungen sind aber auch hier möglich.

Bilder: Unsplash