Zuletzt aktualisiert am: 28. Juni 2026

Baden-Württemberg (BW) hat eigene Jagdzeiten und kann, wie jedes andere Bundesland auch, ergänzende Regelungen zum Bundesjagdgesetzt (BJagdG) festlegen.

Die Jagdzeiten BW sind für die verschiedenen Wildarten in der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 02. April 2015 aufgeführt. Zusätzlich gilt das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) Baden-Württemberg.

Insbesondere beim Schalenwild gibt es auch innerhalb der Wildart unterschiedliche Jagdzeiten, je nachdem wie alt ein Stück Wild ist, ob es weiblich oder männlich ist. In Baden-Württemberg gibt es zudem separate Jagdzeiten für Jungtiere von Kaninchen, Füchsen und Dachsen. Die Alters- und Geschlechtsbestimmung des Wildes ist somit nicht ohne Grund ein wichtiger Teil der Jagdausbildung.

Für Schwarzwild gilt als einzige Wildart aktuell eine ganzjährige Jagdzeit in Baden-Württemberg. Ausgenommen sind hier die Elterntiere, die zur Aufzucht der Jungtiere benötigt werden.

Jagdzeiten Baden-Württemberg

Stand: 06/2026

* aktuelle Ausnahmen beachten.

** siehe Jagdschonzeiten.

Die Jagdzeiten Baden-Württemberg können auch zeitliche und regionale Ausnahmen enthalten, wie z.B. beim Schwarzwild.

Aktuelle Ausnahmen

Alle Bundesländer können Ausnahmeregelungen zu den normalen Jagdzeiten festlegen. Diese Regelungen sind häufig zeitlich befristet oder beziehen sich nur auf bestimmte Gebiete in Baden-Württemberg.

Schwarzwild

Schwarzwild darf in BW aktuell ganzjährig auch innerhalb der ansonsten geltenden Jagdruhezeit (siehe: Schonzeiten in BW) bejagt werden. Hier gilt eigentlich eine Beschränkung auf offene Flächen, die jedoch bis zum 15.02.2024 ausgesetzt ist.

Das bedeutet, dass Schwarzwild überall, sowohl im Wald als auch auf offenen Flächen ganzjährig bejagt werden darf. Der Elterntierschutz ist davon unberührt und gilt weiterhin.

Jungfüchse

Die Jagdzeit für Jungfüchse gilt nur in Gebieten, für die eine Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder 4 JWMG besteht, deren verfasstes Ziel der Schutz von Tierarten ist, die von der Prädation durch den Fuchs betroffen sind. In diesen Gebieten dürfen Jungfüchse bis zum letzten Tag im Februar bejagt werden.

Zusätzlich in Gebieten, für die eine von der zuständigen Jagdbehörde genehmigte Managementkonzeption vorliegt, nach der die Jungfuchsbejagung zum Erreichen der Managementziele erforderlich ist.

Rabenkrähen und Elstern

Rabenkrähe und Elster dürfen nur außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern bejagt werden.

Kanada-, Grau- und Nilgänse (Jungtiere)

Die Jagd auf Jungtiere der Graugans, der Nilgans und der Kanadagans einschließlich des Eingriffs auf ihre Eier, Nester und Lebensräume ist auch außerhalb der Jagdzeit erlaubt.

Gemäß Abs. 1 Nr. 24, 25 und 26 nach Maßgabe des § 41 Abs. 7 Satz 2 JWMG ist die Jagd in Gebieten zulässig, für die eine von der unteren Jagdbehörde nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. 1. 2010, S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115) geändert worden ist, genehmigte Managementkonzeption vorliegt, wonach der Eingriff zum Erreichen der Managementziele erforderlich ist.

Kormorane

Unter Beachtung der Regeln der Kormoranverordnung (KorVO) vom 20. Juli 2010 darf der Kormoran innerhalb der Jagdzeit in der Zeit 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bejagt werden.

Elterntiere bei der Aufzucht sind auch innerhalb der Baden-Württemberg Jagdzeiten unbedingt bei der Jagd zu schonen.

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Schonzeiten in Baden-Württemberg

Wildtiere für die eine Schonzeit gilt, sind nicht zu bejagen. Alle Zeiten außerhalb der offiziellen Jagdzeiten in Baden-Württemberg sind als Schonzeiten zu verstehen.

Darüber hinaus gilt in Baden-Württemberg für alle Wildarten eine allgemeine Jagdruhezeit (gemäß § 41 Abs. 2 JWMG) in der Zeit vom 16. Februar bis 15. April. Einzige Ausnahme bildet hier das Schwarzwild (siehe: aktuelle Ausnahmen).

Da ein Verstoß gegen die Schonzeiten mit einem entsprechenden Bußgeld belegt werden kann, solltest die Jagdzeiten in deinem Bundesland kennen, bevor du auf die Jagd gehst. Solltest du ein Tier außerhalb der festgelegten Jagdzeiten bzw. innerhalb der Schonzeiten erlegen, kann dir ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR drohen.

Gemäß Bundesjagdgesetz §22 können die Länder aus besonderen Gründen, wie z.B. der Wildseuchenbekämpfung, allgemein zur Beseitigung kranken Wildes oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden die Jagd- und Schonzeiten verändern.

Dazu zählen auch die Ausnahmen zur Schwarzwild-, Fuchs-, und Gänse-Bejagung in Baden-Württemberg.

Elterntierschutz

Unabhängig von den aktuellen Jagdzeiten und Ausnahmeregeln, gilt auch in Baden-Württemberg, dass Elterntiere, die für die Aufzucht des Nachwuchses gebraucht werden in der Brut- und Setzzeit nicht bejagt werden dürfen!

Das ist zum einen eine Frage der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes, aber auch ein Verbot gemäß Bundesjagdgesetz §22.

Ausnahmeregelungen sind aber auch hier möglich.

Bilder: Unsplash