Zuletzt aktualisiert: 7. März 2023

Bayern hat als Bundesland eigene Jagdzeiten und kann, wie jedes andere Bundesland auch, ergänzende Regelungen zum Bundesjagdgesetzt (BJagdG) festlegen.

Diese sind für jede jagdbare Wildart in der Verordnung über die Jagdzeiten (JagdzeitV 1977), dem Bayrischen Jagdgesetz (BayJG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) definiert.

Insbesondere beim Schalenwild gibt es auch innerhalb der Wildart unterschiedliche Jagdzeiten, je nachdem wie alt ein Stück Wild ist, ob es weiblich oder männlich ist. Ein weiterer Grund warum auch die Alters- und Geschlechtsbestimmung von Wild ein wesentlicher Teil der Jagdausbildung ist.

Für einige Tiere, wie z.B. für Fuchs und Schwarzwild gilt zudem eine ganzjährige Jagdzeit in Bayern. Ausgenommen sind hier die Elterntiere, die zur Aufzucht der Jungtiere benötigt werden.

Jagdzeiten Bayern

Stand: 12/2022

Wildart Jagdzeit in Bayern
Rotwild
Kälber 01. August bis 31. Januar
Schmaltiere und Schmalspießer 01. Juni bis 31. Januar
Hirsche und Alttiere 01. August bis 31. Januar
Damwild
Kälber 01. September bis 31. Januar
Schmaltiere und Schmalspießer 01. Juli bis 31. Januar
Hirsche und Alttiere 01. September bis 31. Januar
Sikawild
Kälber und Alttiere 01. September bis 31. Januar
Schmaltiere und Schmalspießer 01. Juli bis 31. Januar
Hirsche 01. September bis 31. Januar
Rehwild
Kitze und Ricken 01. September bis 15. Januar
Schmalrehe 01. Mai bis 15. Januar
Böcke 01. Mai bis 15. Oktober
Weiteres Schalenwild
Muffelwild 01. August bis 31. Januar
Gamswild 01. August bis 15. Dezember
Schwarzwild ganzjährig
Hasenartige & Nagetiere
Feldhasen 16. Oktober bis 31. Dezember
Wildkaninchen** ganzjährig
Nutria ganzjährig
Biber* 01. September bis 15. März
Raubwild
Steinmarder 16. Oktober bis 28. Februar
Baummarder 16. Oktober bis 28. Februar
Iltisse 01. August bis 28. Februar
Hermeline 1. August bis 28. Februar
Dachse 1. August bis 31. Oktober
Mauswiesel 1. August bis 28. Februar
Füchse ganzjährig
Waschbären** ganzjährig
Marderhunde** ganzjährig
Federwild
Rebhühner 01. September bis 31. Oktober
Fasanen 01. Oktober bis 31. Dezember
Wildtruthähne 15. März bis 15. Mai und 01. Oktober bis 15. Januar
Wildtruthennen 01. Oktober bis 15. Januar
Ringeltauben 01. November bis 20. Februar
Türkentauben 01. November bis 20. Februar
Höckerschwäne 01. November bis 20. Februar
Kanada-, Grau- und Nilgänse 01. August bis 15. Januar
Bläss-, Ringel- und Saatgänse 01. November bis 15. Januar
Stockenten 01. September bis 15. Januar
Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerente 01. Oktober bis 15. Januar
Waldschnepfen 16. Oktober - 15. Januar
Blässhühner 11. September bis 20. Februar
Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwe 01. Oktober bis 10. Februar
Graureiher* 16. September bis 31. Oktober
Eichelhäher* 16. Juli bis 14. März
Rabenkrähen* 16. Juli bis 14. März
Elstern* 16. Juli bis 14. März
Kormorane* 16. August bis 14. März

* aktuelle Ausnahmen beachten.

** siehe Elterntierschutz.

Jagdzeiten Bayern >> Tabelle zum Download (PDF)

Die Jagdzeiten NRW können auch zeitliche und regionale Ausnahmen enthalten.
Die Jagdzeiten Bayern können auch zeitliche und regionale Ausnahmen enthalten, wie z.B. beim Schwarzwild.

Aktuelle Ausnahmen

Alle Bundesländer können Ausnahmeregelungen zu den normalen Jagdzeiten festlegen. Diese Regelungen sind häufig zeitlich befristet oder beziehen sich nur auf einzelne Gebiete in Bayern.

Schwarzwild

Schwarzwild darf gemäß Jagdzeitenverordnung und § 22 Abs. 4 BJagdG in Bayern ganzjährig gejagt werden. Das umfasst Keiler, Bachen, Überläufer und Frischlinge. Allerdings gilt auch hier in den Setzzeiten, dass Elterntiere von der Jagd zu verschonen sind, d.h. führende Bachen sind von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen.

Füchse

Auch Füchse dürfen in Bayern unter Beachtung des Elterntierschutzes ganzjährig bejagt werden (vgl. Regelungen zum Schwarzwald). Bei Füchsen kümmern sich allerdings beide Elterntiere um die Aufzucht der Jungtiere und sind daher in den Setzzeiten nicht zu bejagen.

Graureiher

Die Jagd auf Graureiher ist während der Jagdzeit (16. September bis 31. Oktober) nur in einem Umkreis von 200 Meter um geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern (BayFiG) erlaubt.

Zudem gelten Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der jeweils gültigen Fassung.

Kormoran

Obwohl der Kormoran nicht im BayJG und AVBayJG enthalten ist, darf er mit Einschränkungen bejagt werden. Grundlage dafür bildet die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung vom 3. Juni 2008 (AAV).

Die Jagd auf Kormorane durch Abschuss ist nur in einem Umkreis von 200 Meter Entfernung von einem Gewässer stattfinden. Dabei ausgenommen sind gemäß §1 der AAV die folgenden Gebiete:

  • befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes
  • Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG sowie Nationalparke nach § 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)
  • Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Bayerischen Natura 2000-Verordnung
Der Biber darf nur in ganz bestimmten Ausnahmen und unter strengen Vorschriften in Bayern bejagt werden.
Der Biber darf nur in ganz bestimmten Ausnahmen und unter strengen Vorschriften in Bayern bejagt werden.

Biber

Der Biber unterliegt dem Naturschutz und nicht dem Jagdrecht. Aufgrund des nicht unerheblichen Schadenspotential des Biebers und seine flächendeckende Verbreitung in Bayern gibt es im Rahmen des Bibermanagements aber eine Ausnahmeregelung für den Bieber.

Grundlage bildet gemäß der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV) des Bayerischen Umweltministeriums vom 3. Juni 2008.

Demnach ist es in Bayern erlaubt Biber zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der Gesundheit des Menschen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu bejagen. Dabei dürfen Biberdämme, soweit besetzte Biberburgen nicht beeinträchtigt werden, und nicht besetzte Biberburgen beseitigt werden.

WICHTIG: Für die Bejagung gelten strenge Vorschriften.

Die Bejagung des Bibers darf z.B. nur in den nachfolgend festgelegten Gebieten erfolgen:

  • Kläranlagen oder Triebwerkskanäle von Wasserkraftanlagen
  • Gefährdete Stau- und Hochwasserschutzanlagen wie Stauwehren, Deichen und Dämmen
  • In Bereichen, welche die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde festsetzt. Das können erwerbswirtschaftlich genutzte Fischteichanlagen, Abschnitte von angelegten Be- und Entwässerungsgräben sowie Abschnitte von öffentlichen Straßen sein, bei denen die oben genannten Gefahren-Gründe für eine Bejagung vorliegen.

Die Bejagung in diesen Gebieten darf aber auch dort nur dann erfolgen, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Population des Bibers in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung nicht gefährdet ist.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Bejagung des Bibers in Naturschutzgebieten und Nationalparken sowie in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten.

Den Biber jagen dürfen dann auch nur Jäger, die die erforderlichen Kenntnisse nachweisen können und von der unteren Naturschutzbehörde hierzu bestellt worden sind. Zudem darf ein Abschuss nur im Benehmen mit dem jagdausübungsberechtigten Revierinhaber erfolgen.

Über alle erlegten Biber ist die untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu informieren.

Weitere Jagdvorschriften gemäß (AVV)
Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die für den Fang von Bibern geeignet sind.

Beim Abschuss müssen Büchsenpatronen verwendet werden, deren Kaliber mindestens 6,5 mm beträgt; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2000 Joule haben.

Beim Töten von in Fallen gefangenen Bibern mit Pistolen oder Revolvern sowie bei der Abgabe von Fangschüssen mit Pistolen oder Revolvern muss die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule betragen. Die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte (§ 4 der Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) bleiben unberührt.

Elterntiere bei der Aufzucht sind unbedingt bei der Jagd zu schonen.
Elterntiere bei der Aufzucht sind unabhängig von den Bayern Jagdzeiten unbedingt bei der Jagd zu schonen.

Schonzeiten in Bayern

Wildtiere für die eine Schonzeit gilt, sind nicht zu bejagen.

Alle Zeiten außerhalb der offiziellen Jagdzeiten in Bayern sind als Schonzeiten zu verstehen. Und ein Verstoß gegen die Schonzeiten kann mit einem entsprechenden Bußgeld belegt werden.

Du solltest die Jagdzeiten in deinem Bundesland also kennen, bevor du auf die Jagd gehst. Solltest du ein Tier außerhalb der festgelegten Jagdzeiten oder innerhalb der Schonzeiten erlegen, kann dir ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR drohen.

Gemäß Bundesjagdgesetz §22 können die Länder aus besonderen Gründen, wie z.B. der Wildseuchenbekämpfung, allgemein zur Beseitigung kranken Wildes oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden die Jagd- und Schonzeiten verändern.

Dazu zählt auch die Ausnahme zur Schwarzwild-, Fuchs-, Graureiher- und Kormoran-Bejagung in Bayern.

Elterntierschutz

Unabhängig von den aktuellen Jagdzeiten, gilt auch in Bayern, dass Elterntiere, die für die Aufzucht des Nachwuchses gebraucht werden in der Brut- und Setzzeit nicht bejagt werden dürfen!

Das ist zum einen eine Frage der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes, aber auch ein Verbot gemäß Bundesjagdgesetz §22.

Ausnahmeregelungen sind aber auch hier möglich.

So gibt es in Bayern für Waschbären, Marderhunde und Wildkaninchen eine Ausnahmeregelung zum Elterntierschutz. Diese drei Wildarten dürfen aktuell auch innerhalb der Setzzeiten bejagt werden. (Vgl. dazu § 19 Abs. 1 Satz 3 AVBayJG)

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