Brandenburg kann wie alle Bundesländer eigene Jagdzeiten und ergänzende Regelungen zum Bundesjagdgesetzt (BJagdG) festlegen.
Die Jagdzeiten in Brandenburg sind für die zu bejagenden Wildarten in der Verordnung über die Jagdzeiten (JagdzV) vom 2. April 1977 und in der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) vom 28.06.2019 festgelegt.
Vor allem beim Schalenwild (wie z.B. Rotwild, Damwild oder Rehwild) gibt es auch innerhalb der Wildart unterschiedliche Jagdzeiten.
Diese hängt im Wesentlichen davon ab, wie alt ein Stück Wild ist, ob es weiblich oder männlich ist. Ein weiterer Grund warum auch die Alters- und Geschlechtsbestimmung von Wild ein wesentlicher Teil der Jagdausbildung ist.
Für einige Tiere, wie z.B. für Wildkaninchen, Schwarzwild oder Raubwild wie Jung-Füchse, Waschbären, Marderhunde und den Mink gilt in Brandenburg zudem eine ganzjährige Jagdzeit. Auch Nutria und Bisam dürfen das ganze Jahr über bejagt werden.
ACHTUNG: Ausgenommen sind hier gemäß §22 Abs. 4 des BJG die Elterntiere, die zur Aufzucht der Jungtiere benötigt werden.
Jagdzeiten Brandenburg
Stand: 02/2023
Wildart | Jagdzeit in Brandenburg |
Rotwild | |
Kälber und Alttiere | 01. August bis 15. Januar |
Schmaltiere und Schmalspießer | 16. April bis 15. Januar |
Hirsche | 01. August bis 15. Januar |
Damwild | |
Kälber und Alttiere | 01. August bis 15. Januar |
Schmaltiere und Schmalspießer | 16. April bis 15. Januar |
Hirsche | 01. August bis 15. Januar |
Rehwild | |
Ricken & Kitze | 01. August bis 15. Januar |
Schmalrehe | 16. April bis 15. Januar |
Böcke | 16. April bis 15. Januar |
Muffelwild | |
Schafe, Widder und Lämmer | 01. August bis 15. Januar |
Jährlingswidder und Schmalschafe | 16. April bis 15. Januar |
Weiteres Schalenwild | |
Schwarzwild | ganzjährig* |
Hasenartige & Nagetiere | |
Feldhasen** | 01. Oktober bis 31. Dezember |
Wildkaninchen | ganzjährig* |
Nutria | ganzjährig* |
Bisam | ganzjährig* |
Raubwild | |
Steinmarder | 01. September bis 31. Januar |
Dachse | 01. August bis 31. Januar |
Füchse | 01. Juli bis 31. Januar |
"Jungfüchse" | ganzjährig |
Waschbären | ganzjährig* |
Marderhunde | ganzjährig* |
Mink | ganzjährig* |
Federwild | |
Fasane | 01. Oktober bis 15. Januar |
Rebhühner** | 01. September bis 15. Dezember |
Ringeltauben | 01. November bis 20. Februar |
Türkentauben | 01. November bis 20. Februar |
Graugänse** | 01. August bis 31. Januar |
Nilgänse | 01. September bis 31. Januar |
Bläss- und Kanadagänse** | 16. September bis 31. Januar |
Ringelgänse | 01. November bis 15. Januar |
Höckerschwäne | 01. November bis 20. Februar |
Stockenten | 01. September bis 15. Januar |
Tafel- und Krickenten | 01. Oktober bis 15. Januar |
Blässhühner | 11. September bis 20. Februar |
Lach-, Sturm-, Silber-, mantel- und Heringsmöwen | 01. Oktober bis 10. Februar |
Raben- und Nebelkrähen | 01. Oktober bis 31. Dezember |
Elstern | 01. Oktober bis 31. Dezember |
* siehe Elterntierschutz.
** aktuelle Ausnahmen beachten.
Jagdzeiten Brandenburg >> Tabelle zum Download (PDF)

Aktuelle Ausnahmen
Die Bundesländer können Ausnahmeregelungen zu den normalen Jagdzeiten festlegen. Häufig sind diese für einzelne Tierarten zeitlich befristet oder beziehen sich nur auf bestimmte Regionen.
Niederwild
Für bestimmte Niederwildarten gibt es in Brandenburg eine Empfehlung des Landesjagdverbandes Brandenburg (LJV Brandenburg) zur freiwilligen Einschränkung der jeweiligen Jagdzeit.
So sollte beim Feldhasen auf Gesellschaftsjagden verzichtet werden, wenn der Feldhasen-Besatz bei 20 oder weniger Hasen auf 100 ha liegt. Auch für Rebhühner wird empfohlen, diese von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist
Graugänse
Graugänse dürfen während der Jagdzeit in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober sowie vom 16. Januar bis 31. Januar nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen bejagt werden.
Bläss- und Kanadagänse
Für Kanada- und Blässgänse gilt in den Zeiten vom 16. September bis 31. Oktober sowie vom 16. Januar bis 31. Januar, dass die Jagd nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ausgeübt werden darf.
Die Jagd auf Blässgänse ist zudem nur mit Büchsenmunition zulässig.

Schonzeiten in Brandenburg
Wildtiere für die eine Schonzeit gilt, sind nicht zu bejagen. Alle Zeiten außerhalb der offiziellen Jagdzeiten in Brandenburg sind als Schonzeiten zu verstehen.
Da ein Verstoß gegen die Schonzeiten mit einem entsprechenden Bußgeld belegt werden kann, solltest die Jagdzeiten in deinem Bundesland kennen, bevor du auf die Jagd gehst. Solltest du ein Tier außerhalb der festgelegten Jagdzeiten bzw. innerhalb der Schonzeiten erlegen, kann dir für ein Schonzeitvergehen ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR drohen.
In Brandenburg sind aktuell Baummarder, Mauswiesel, Iltisse, Hermeline, Saatgänse und alle Enten (außer Stock-, Tafel- und Krickenten) ganzjährig von der Jagd zu verschonen.
Gemäß Bundesjagdgesetz §22 können die Länder aus besonderen Gründen, wie z.B. der Wildseuchenbekämpfung, allgemein zur Beseitigung kranken Wildes oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden die Jagd- und Schonzeiten verändern.
Elterntierschutz
Unabhängig von den aktuellen Jagdzeiten und Ausnahmeregeln, gilt auch in Brandenburg, dass Elterntiere, die für die Aufzucht des Nachwuchses gebraucht werden in der Brut- und Setzzeit nicht bejagt werden dürfen!
ACHTUNG: Der Elterntierschutz ist insbesondere auch bei den Wildarten zu beachten, die ganzjährig bejagt werden dürfen. Dazu zählen derzeit in Brandenburg vor allem Wildkaninchen, Raubwild und Schwarzwild.
Das ist zum einen eine Frage der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes, aber auch ein Verbot gemäß Bundesjagdgesetz §22. Ausnahmeregelungen sind aber auch hier möglich.
Fristen für das Aussetzen von Wild (zur Jagd)
In einigen Fälle wird für die Jagd Wild ausgesetzt. Besonders häufig werden Fasane für Niederwildjagden ausgesetzt.Unabhängig von den geltenden Jagdzeiten ist es in Brandenburg verboten, in Jagdbezirken oder Teilen von Jagdbezirken die Jagd auf Fasane, Rebhühner und Wildenten im gleichen Jagdjahr auszuüben, in dem diese in diesen Jagdbezirken ausgesetzt wurden.
Als Aussetzen gilt nicht, wenn Wildtiere oder Gelege der Natur entnommen werden müssen, um sie aufzuziehen, gesund zu pflegen oder auszubrüten und sie anschließend wieder in die freie Wildbahn zu entlassen.
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