Zuletzt aktualisiert: 7. März 2023
Niedersachsen hat, wie auch die anderen Bundesländer, eigene Jagdzeiten. Diese sind für jede jagdbare Wildart in der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG) aufgeführt.
Insbesondere beim Schalenwild gibt es auch innerhalb der Wildart unterschiedliche Jagdzeiten, je nachdem wie alt ein Stück Wild ist, ob es weiblich oder männlich ist. Ein weiterer Grund warum auch die Alters- und Geschlechtsbestimmung von Wild ein wesentlicher Teil der Jagdausbildung ist.
Einige Wildarten wie z.B. das Schwarzwild oder Nutrias können in Niedersachsen ganzjährig gejagt werden.
Jagdzeiten Niedersachsen
Stand: 02/2023
Wildart | Jagdzeit in Niedersachsen |
Rotwild | |
Kälber | 1. August bis 31. Januar |
Schmaltier und Schmalspießer | 1. April bis 15. Mai und 1. August bis 31. Januar |
Hirsche und Alttiere | 1. August bis 31. Januar |
Damwild | |
Kälber und Alttiere | 1. September bis 31. Januar |
Schmaltiere und Schmalspießer | 1. April bis 15. Mai und 1. August bis 31. Januar |
Hirsche | 1. August bis 31. Januar |
Sikawild | |
Kälber und Alttiere | 1. September bis 31. Januar |
Schmaltiere und Schmalspießer | 01. August bis 31. Januar |
Hirsche | 01. August bis 31. Januar |
Rehwild | |
Kitze und Ricken | 1. September bis 31. Januar |
Schmalrehe | 1. April bis 15. Mai und 1. September bis 31. Januar |
Böcke | 1. April bis 31. Januar |
Weiteres Schalenwild | |
Muffelwild | 01. August bis 31. Januar |
Schwarzwild | ganzjährig |
Hasenartige | |
Feldhasen | 01. Oktober bis 31. Dezember |
Wildkaninchen | 01. Oktober bis 15. Februar |
Wildkaninchen ("Jungkaninchen") | ganzjährig |
Raubwild | |
Steinmarder | 16. September bis 28. Februar |
Baummarder | 16. September bis 28. Februar |
Iltisse | 01. August bis 28. Februar |
Hermeline | 1. August bis 28. Februar |
Dachse | 1. August bis 31. Januar |
Dachse ("Jungdachse") | ganzjährig |
Füchse | 16. Juni bis 28. Februar |
Füchse ("Jungfüchse") | ganzjährig |
Minke | 01. August bis 28. Februar |
Minke ("Jungminks") | ganzjährig |
Waschbären | 16. Juli bis 31. März |
Waschbären ("Jungwaschbären") | ganzjährig |
Marderhunde | 01. September bis 28. Februar |
Marderhunde ("Jungmarderhunde") | ganzjährig |
Nutrias | ganzjährig |
Federwild | |
Rebhühner | 16. September bis 30. November |
Fasanen | 16. Oktober bis 15. Januar |
Ringeltauben** | 20. August bis 31. März |
Ringeltauben ("Jungtauben")** | ganzjährig |
Türkentauben | 01. November bis 31 Dezember |
Höckerschwäne** | 1. November bis 20. Februar |
Nilgänse | 16. Juli bis 15. Januar |
Grau- und Kanadagänse** | 16. Juli bis 15. Januar |
Nonnengänse** | 01. August bis 15. Januar |
Stockenten | 01. September bis 15. Januar |
Pfeif- und Krickenten | 01. Oktober bis 15. Januar |
Waldschnepfen | 16. Oktober - 31. Dezember |
Blässhühner | 11. September bis 20. Februar |
Silbermöwen | 01. Oktober bis 10. Februar |
Rabenkrähen | 01. August bis 20. Februar |
Elstern | 01. August bis 28. Februar |
Kormorane* | 21. August bis 28. Februar |
* aktuelle Ausnahmen beachten.
Jagdzeiten Niedersachsen >> Tabelle zum Download (PDF)

Aktuelle Ausnahmen
Die Bundesländer können Ausnahmeregelungen zu den normalen Jagdzeiten festlegen. Häufig sind diese zeitlich befristet oder beziehen sich in diesem Fall nur auf bestimmte Gebiete in Niedersachsen.
Ringeltauben
In der Zeit vom 20. August bis 31. Oktober und vom 21. Februar bis 31. März darf die Jagd auf Ringeltauben (Alttauben) nur zur Schadensabwehr ausgeübt werden. Das heißt, wenn diese in Trupps auf Ackerland oder auf Neueinsaaten von Grünland oder Baumschulkulturen einfallen.
Für Jungtauben gilt diese Regelung analog, aber für den Zeitraum 21. Februar bis 31. März.
Grau- und Kanadagänse
In den nachfolgenden Vogelschutzgebieten ist die Jagd auf Grau- und Kanadagänse nur in der Zeit vom 16. Juli bis 30. November erlaubt:
- Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer
- Westermarsch
- Krummhörn
- Rheiderland
- Ostfriesische Meere
- Emsmarsch von Leer bis Emden
- Emstal von Lathen bis Papenburg
- Unterelbe
- Unterweser
- Hammeniederung
- Nds. Mittelelbe
- Dümmer
- Steinhuder Meer
- Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens
- Marschen am Jadebusen
- Butjadingen
Nonnengänse
Für die Jagdzeit vom 01. August bis 15. Januar gilt die zusätzliche Maßgabe, dass eine artenschutzrechtliche Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen muss.
Für diese Ausnahmezulassung müssen z.B. ernste land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstige ernste wirtschaftlicher Schäden durch Nonnengänse vorliegen. Weitere Gründe findest du im aufgeführten § des BNatSchG.
Zusätzlich gilt gemäß DVO-NJagdG:
- Für die Zeit vom 01. August bis 15 Januar darf die Jagd nur auf Grundlage einer von der Jagdbehörde festgelegten Anzahl von Abschüssen erfolgen.
- In der Zeit vom 1. November bis 15. Januar darf der der Abschuss in den Landkreisen Aurich, Cuxhaven, Emden, Friesland, Leer, Stade, Wesermarsch und Wittmund nur außerhalb von europäischen Vogelschutzgebieten, nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen und nur nach Feststellung der Notwendigkeit des Abschusses zur Abwehr erheblicher Schäden auf Grünlandkulturen durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für den Bereich Landwirtschaft öffentlich bestellt worden ist, oder durch ein Gremium mit gleichwertiger Sachkunde erfolgen.
Höckerschwäne
In den Vogelschutzgebieten, die auch für die Grau- und Kanadagänse gelten (siehe oben), ist die Jagd auf Höckerschwäne nur in der Zeit vom 01. bis 30. November erlaubt.
Zudem darf die Jagd in diesen Vogelschutzgebieten gemäß DVO-NJagdG nur zur Schadensabwehr, wenn Höckerschwäne in Trupps auf Ackerland oder Neueinsaaten von Grünland einfallen, ausgeübt werden.
Kormorane
Der Kormoran gehört gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie und Bundesnaturschutzgesetzt zu den geschützten Vogelarten. Bei erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden ist es den einzelnen Bundesländern aber gestattet, Ausnahmegenehmigungen zum Abschuss oder zur Vergrämung von Kormoranen in sogenannten Kormoranverordnungen zu erlassen.
Gemäß der Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO) dürfen Kormorane in Niedersachsen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt in der Zeit vom 21. August bis 28. Februar bejagt werden. Allerdings auch hier nur in der Zeit zwischen 1 Stunde vor Sonnenaufgang und dem Sonnenuntergang.
Jungvögel (immatur gefärbte Kormorane), die als solche sicher erkennbar sind dürfen ganzjährig bejagt werden.
Bei der Kormoran-Jagd ist darauf zu achten, dass andere besonders geschützter Tierarten nicht gestört werden. Als Munition darf kein Bleischrot verwendet werden.
Zudem gibt es in Niedersachsen örtliche Beschränkungen der Jagd, denn Kormorane dürfen nur bejagt werden wenn sie sich auf, über oder näher als 500 Meter an dem Gewässer einer Teichwirtschaft oder an einem oberirdischen Gewässer befinden, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 Nds. FischG besteht.
Unabhängig von der Kormoran Jagdzeit in Niedersachen dürfen diese in den folgenden Gebieten nicht bejagt werden:
- in einem befriedeten Bezirk im Sinne des § 9 des NJagdG mit Ausnahme befriedeter Flächen
- in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder dem Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“
- in einem nach § 25 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz bekannt gemachten Gebiet.

Schonzeiten in Niedersachsen
Wildtiere für die eine Schonzeit gilt, sind nicht zu bejagen.
Alle Zeiten außerhalb der offiziellen Jagdzeiten Niedersachsen sind als Schonzeiten zu verstehen. Und ein Verstoß gegen die Schonzeiten kann mit einem entsprechenden Bußgeld belegt werden.
Du solltest die Jagdzeiten in deinem Bundesland also kennen, bevor du auf die Jagd gehst. Solltest du ein Tier außerhalb der festgelegten Jagdzeiten oder innerhalb der Schonzeiten erlegen, kann dir ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR drohen.
Gemäß Bundesjagdgesetz §22 können die Länder aus besonderen Gründen, wie z.B. der Wildseuchenbekämpfung, allgemein zur Beseitigung kranken Wildes oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden die Jagd- und Schonzeiten verändern.
Aktuell gelten in Niedersachsen für die folgenden Tierarten ganzjährige Schonzeiten:
- Mauswiesel
- Wildtruthähne und Wildtruthennen
- Bläss-, Saat- und Ringelgänse
- Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten
- Lach-, Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen
Elterntierschutz
Unabhängig von den aktuellen Jagdzeiten, gilt auch für Niedersachsen, dass Elterntiere, die für die Aufzucht des Nachwuchses gebraucht werden in der Brut- und Setzzeit nicht bejagt werden dürfen!
Das ist zum einen eine Frage der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes, aber auch ein Verbot gemäß Bundesjagdgesetz §22. Ausnahmeregelungen sind aus besonderen Gründen auch hier möglich.
In der DVO-NJagdG für Niedersachsen gilt die Setzzeit für Schwarzwild (das ansonsten ganzjährig bejagt wird) so lange, wie die Frischlinge der jeweiligen Bache noch Streifen tragen.
Bilder: Unsplash
Hallo, eure Jagdzeiten sind leider nicht ganz korrekt. Der Waschbär darf in Niedersachsen bis 31.03. bejagt werden.
Viele Grüße
Vielen Dank für den Hinweis! Wir haben es gerade nochmal geprüft und es hat sich tatsächlich ein Fehler eingeschlichen. Wir haben das korrigiert.
Waidmannsheil!
Ich finde die Jagdzeit vom Kormoran nicht ?😔
Hallo Dirk!
Nach deiner Nachricht haben wir auch etwas länger gebraucht, um Jagdzeiten für den Kormoran zu finden. Selbst in den Jagdzeiten, die das Land Niedersachsen bereit stellt findet sich kein Hinweis dazu. Vielleicht weil der Kormoran zu den geschützten Arten gehört, wer weiß…
Wir haben die Jagdzeiten aus der Kormoranverordnung jetzt sowohl in der Tabelle als auch in den Erläuterungen ergänzt.
Viele Grüße