Zuletzt aktualisiert: 9. Dezember 2023

Nordrhein-Westfalen hat wie jedes Bundesland eigene Jagdzeiten. Diese sind für jede jagdbare Wildart in der Verordnung über die Jagdzeiten (LJZeitVO) aufgeführt.

Insbesondere beim Schalenwild gibt es auch innerhalb der Wildart unterschiedliche Jagdzeiten, je nachdem wie alt ein Stück Wild ist, ob es weiblich oder männlich ist. Ein weiterer Grund warum auch die Alters- und Geschlechtsbestimmung von Wild ein wesentlicher Teil der Jagdausbildung ist.

Für einige Jungtiere, wie z.B. für den Fuchs oder das Wildkaninchen gilt zudem eine ganzjährige Jagdzeit in Nordrhein-Westfalen.

Jagdzeiten NRW

Stand: 02/2023

Wildart Jagdzeit in NRW
Rotwild
Kälber 1. August bis 31. Januar
Schmaltier und Schmalspießer 1. August bis 31. Januar und 1. Mai bis 31. Mai
Hirsche und Alttiere 1. August bis 31. Januar
Dam- und Sikawild
Kälber 1. August bis 31. Januar
Schmaltiere und Schmalspießer 1. August bis 31. Januar und 1. Mai bis 31. Mai
Hirsche & Alttiere 1. August bis 31. Januar
Rehwild
Kitze und Ricken 1. September bis 31. Januar
Schmalrehe 1. Mai bis 31. Mai und 1. September bis 31. Januar
Böcke 1. Mai bis 31. Januar
Weiteres Schalenwild
Muffelwild 1. August bis 31. Januar
Schwarzwild 1. August bis 31. Januar
Schwarzwild ("Frischlinge")* ganzjährig
Hasenartige
Feldhasen 16. Oktober bis 31. Dezember
Wildkaninchen 16. Oktober bis 28. Februar
Wildkaninchen ("Jungkaninchen") ganzjährig
Raubwild
Steinmarder 16. Oktober bis 28. Februar
Iltisse 16. Oktober bis 28. Februar
Hermeline 1. September bis 28. Februar
Dachse 1. September bis 31. Dezember
Dachse ("Jungdachse") ganzjährig
Füchse 16. Juli bis 28. Februar
Füchse ("Jungfüchse") ganzjährig
Minke 16. Oktober bis 28. Februar
Waschbären 1. August bis 28. Februar
Waschbären ("Jungwaschbären") ganzjährig
Marderhunde 1. September bis 28. Februar
Marderhunde ("Jungmarderhunde") ganzjährig
Federwild
Rebhühner** 1. September bis 15. Dezember
Fasanen 16. Oktober bis 15. Januar
Wildtruthähne 16. März bis 30. April
Ringeltauben 1. November bis 20. Februar
Höckerschwäne 1. November bis 20. Februar
Grau-, Kanada- und Nilgänse** 16. Juli bis 31. Januar
Juvenile Nilgänse** ganzjährig
Stockenten 16. September bis 15. Januar
Waldschnepfen 16. Oktober bis 15. Januar
Rabenkrähen 1. August bis 10. März
Elstern 1. August bis 28. Februar.

* Frischlinge sind noch nicht einjährige Stücke.

** aktuelle Ausnahmen beachten.

Jagdzeiten NRW >> Tabelle zum Download (PDF)

Die Jagdzeiten NRW können auch zeitliche und regionale Ausnahmen enthalten.
Die Jagdzeiten NRW können auch zeitliche und regionale Ausnahmen enthalten, wie z.B. beim Schwarzwild.

Aktuelle Ausnahmen

Die Bundesländer können Ausnahmeregelungen zu den normalen Jagdzeiten festlegen. Häufig sind diese zeitlich befristet oder beziehen sich nur auf bestimmte Gebiete in NRW.

Schwarzwild

In NRW darf Schwarzwild gemäß Landesjagdzeitenverordnung NRW vom 14. März 2019 ganzjährig bejagt werden. Ausgenommen sind führende Bachen mit Frischlingen unter 25 kg.

Diese Regelung galt ursprünglich bis zum 31. Januar 2023 und ist jetzt bis zum 31. Januar 2028 verlängert worden.

Die weiteren Ausnahmen der Beschränkung nach § 2 Nummer 1 und 2 der Landesjagdzeitenverordnung NRW vom 28.05.2015 beziehen sich auf Rebhühner, Grau-, Kanada- und Nilgänse und sind unter Schonzeiten NRW aufgeführt.

Rebhühner

Von der Jagd zu verschonen sind Rebhühner. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Grau-, Kanada- und Nilgänse

In der Zeit vom 15. Oktober bis 31. Januar dürfen Grau-, Kanada- und Nilgänse in den folgenden Gebieten nicht bejagt werden:

  • Unterer Niederrhein
    Schnittpunkt Bahnlinie (außer Betrieb) / Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland / Königreich der Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B 220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees / Stadt Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468, L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L 396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287 bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer Betrieb) über Kleve, Kranenburg bis Staatsgrenze.
  • Weseraue
    Schnittpunkt B 61 / Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie, Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr, linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze.

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Schonzeiten in NRW

Wildtiere für die eine Schonzeit gilt, sind nicht zu bejagen.

Alle Zeiten außerhalb der offiziellen Jagdzeiten NRW sind als Schonzeiten zu verstehen. Und ein Verstoß gegen die Schonzeiten kann mit einem entsprechenden Bußgeld belegt werden.

Du solltest die Jagdzeiten in deinem Bundesland also kennen, bevor du auf die Jagd gehst. Solltest du ein Tier außerhalb der festgelegten Jagdzeiten oder innerhalb der Schonzeiten erlegen, kann dir ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR drohen.

Gemäß Bundesjagdgesetz §22 können die Länder aus besonderen Gründen, wie z.B. der Wildseuchenbekämpfung, allgemein zur Beseitigung kranken Wildes oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden die Jagd- und Schonzeiten verändern.

Dazu zählt auch die aktuelle Ausnahme zur Schwarzwild-Bejagung.

Aktuell gibt es in Nordrhein-Westfalen folgende zusätzliche Schonzeiten:

  1. Rebhühner bis zum 31. Dezember 2023

  2. Grau-, Kanada- und Nilgänse vom 15. Oktober bis 31. Januar innerhalb bestimmter Schongebiete. Für die Gebiete siehe hier.

Elterntiere bei der Aufzucht sind unbedingt bei der Jagd zu schonen.
Elterntiere bei der Aufzucht sind unabhängig von den Jagdzeiten unbedingt bei der Jagd zu schonen.

Elterntierschutz

Unabhängig von den aktuellen Jagdzeiten, gilt auch für Nordrhein-Westfalen, dass Elterntiere, die für die Aufzucht des Nachwuchses gebraucht werden in der Brut- und Setzzeit nicht bejagt werden dürfen!

Das ist zum einen eine Frage der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes, aber auch ein Verbot gemäß Bundesjagdgesetz §22. Ausnahmeregelungen sind aus besonderen Gründen auch hier möglich.

Fristen für das Aussetzen von Wild (zur Jagd)

In einigen Fälle wird für die Jagd Wild ausgesetzt. Besonders häufig werden Fasane für Niederwildjagden ausgesetzt.

In diesem Fall gilt in Nordrhein-Westfalen, dass Fasane und Stockenten frühestens nach 8 Wochen (nachdem sie ausgesetzt worden sind) bejagt werden dürfen. Die übrigen Jagdzeiten der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO) 1 gelten weiterhin. Quelle: Landesjagdverband NRW

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